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4. Antragsgrund („Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel“)[4]

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Nach dem Wortlaut des Art. 93 I Nr. 2 GG sind Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz erforderlich. Problematisch ist hierbei, dass Art. 93 I Nr. 2 GG (nur) Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel an der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes verlangt, während der Antragsteller die Norm laut § 76 I Nr. 1 BVerfGG für nichtig halten müsse. Daher wird vertreten, dass § 76 I Nr. 1 BVerfGG aufgrund seiner engeren Formulierung teilweise nichtig sei[5] oder aber verfassungskonform ausgelegt werden müsse.[6]

Vorliegend ist die Landesregierung von der Verfassungswidrigkeit des Bundesgesetzes überzeugt. Ein Für-verfassungswidrig-Halten impliziert ein Für-nichtig-Halten, weswegen es hier auf den Wortlautunterschied zwischen Art. 93 I Nr. 2 GG und § 76 I Nr. 1 BVerfGG nicht ankommt. Somit wird vorliegend das Investitionsmaßnahmengesetz (im Folgenden InvestG) für nichtig gehalten, so dass selbst die engere Formulierung des § 76 I Nr. 1 BVerfGG erfüllt ist. Es kommt also auf den genannten Meinungsstreit[7] nicht an. Ein tauglicher Antragsgrund liegt somit vor.

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