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d) Bestimmtheitsgrundsatz

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Schließlich könnte § 22 I InvestG gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen. Dieser ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips und dient der Rechtssicherheit der Bürger. Die vom Gesetzgeber geschaffenen Normen müssen klar und eindeutig formuliert sein. Den Betroffenen muss die Rechtslage daraus ersichtlich werden, so dass sie ihr Handeln auch danach ausrichten können.[39] Allerdings ist es dem Gesetzgeber oftmals unmöglich, stets eindeutige Begrifflichkeiten zu verwenden, um einen Sachverhalt mit dem Gesetz zu erfassen. Darüber hinaus ist dies auch nicht gewollt, wenn für neue Sachverhalte die Flexibilität des Gesetzes gefordert ist. Daher sind unbestimmte Rechtsbegriffe und Ermessensregelungen nicht automatisch unzulässig bzw. grundsätzlich zulässig.[40] Zur Beschränkung unbestimmter Rechtsbegriffe dienen die Grundsätze der Rechtsklarheit und der Justiziabilität – d.h. unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln sind zulässig, soweit die Möglichkeit richterlicher Überprüfung und Auslegung gegeben ist.[41] Zudem dürfen freiheitsbeschränkende Maßnahmen nicht im alleinigen Ermessen der Verwaltung stehen.[42]

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§ 22 I InvestG beinhaltet einen unbestimmten Rechtsbegriff und eine Ermessensregelung. Problematisch könnte sein, dass der Begriff der „Belange des Vorhabens“ keine eindeutige Aussage darüber trifft, welche Bauwerke nun davon konkret betroffen sind. Es wäre daher nicht möglich, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Andererseits gibt es kein Verbot unbestimmter Rechtsbegriffe. Daher ist eine Norm nicht zu unbestimmt, wenn mit Hilfe von Auslegung, Normzusammenhang oder Rechtsprechung eine Anwendung der Vorschrift möglich ist.[43] Aus dem Zusammenhang lassen sich auch die Belange erkennen. Die Projektbeschreibung ist in der Anlage des Gesetzes enthalten (§ 1 I InvestG). Folglich wäre daraus auch zu ersehen, welche Gegenden von dem Bahnprojekt betroffen wären. Aus der weiteren Gesetzeserläuterung lässt sich zudem erkennen, dass der Bau schnellstmöglich fertig gestellt werden soll. Daher wird es letztendlich um Bauwerke gehen, die dem geplanten Verlauf der ICE-Trasse im Wege stehen würden. Der Begriff „Belange“ ist zudem geeignet, aus gewissen Erfahrungen heraus in einer Gesamtschau eine konkrete Auslegung und Klarheit der Norm zu erreichen.[44] Folglich ist das Gesetz bestimmt genug.

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