Читать книгу Examens-Repetitorium Staatsrecht - Max-Emanuel Geis - Страница 123
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit[8] a) Zuständigkeit
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Der Bund müsste gem. Art. 70 ff. GG zum Erlass des Bundesgesetzes zuständig sein. Nach Art. 70 I GG haben grundsätzlich die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Der Bau einer Eisenbahnstrecke der Deutschen Bahn AG ist aber eine Materie der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes gem. Art. 71, 73 I Nr. 6a GG. Ebenso ist die damit verbundene Planung, die Eisenbahninfrastruktur allgemein, eine kompetenzrechtliche Angelegenheit des Bundes.[9] Auf die Subsidiaritätsklausel des Art. 72 II GG kommt es somit nicht mehr an. Danach ist der Bund auf den in Art. 72 II GG abschließend aufgezählten Gebieten der konkurrierenden Gesetzgebung zuständig, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Da hier bereits ein ausschließlicher Kompetenztitel für die Legislative des Bundes gegeben ist, muss daher nicht geprüft werden, ob das im InvestG geregelte Vorhaben der Herstellung gleichwertiger (nicht einheitlicher!) Lebensverhältnisse[10] oder der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik dient. Infolgedessen war der Bund zum Erlass des Gesetzes zuständig.