Читать книгу Examens-Repetitorium Staatsrecht - Max-Emanuel Geis - Страница 112

b) Ausnahme vom Rückwirkungsverbot

Оглавление

121

Das generelle Rückwirkungsverbot greift aber nicht, wenn eine Ausnahme einschlägig ist, die eine Rückwirkung rechtfertigt. Vorliegend kommen zwei Ausnahmetatbestände in Betracht. Zum einen ersetzt die Neuregelung vom 1.1.2021 das formell verfassungswidrige Änderungsgesetz vom 1.6.2020. In materieller Hinsicht bleibt die Neuregelung unverändert. Lediglich der formelle Fehler wird durch das Gesetz vom 1.1.2021 behoben. Zum anderen musste C, nachdem sich inhaltlich das Änderungsgesetz vom 1.1.2021 nicht änderte, zu dem Zeitpunkt, auf den sich die Rückwirkung bezieht, mit der Neuregelung rechnen. In beiden Fällen ist daher kein schutzwürdiges Vertrauen des C gegeben. Vielmehr wusste er nach Verkündung des Gesetzes vom 1.6.2020, dass eine Änderung der Rechtslage erfolgen wird. Daran ändert die formelle Verfassungswidrigkeit nichts. Weiterhin bot das Änderungsgesetz aufgrund formeller Fehler keine tragfähige Vertrauensgrundlage und der Neuerlass diente der Beseitigung einer unklaren Rechtslage. Dass es zu einer Neuregelung kommen würde, musste C daher bekannt sein. Dies konnte sein Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Regelung aufheben.[67]

Examens-Repetitorium Staatsrecht

Подняться наверх