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Lösung zu Fall 4 I. Verfahrensart
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In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle gem. Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG, da die Landesregierung die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes vor dem BVerfG feststellen lassen will. Eine konkrete Normenkontrolle ist nicht einschlägig, da das Gesetz nicht entscheidungserheblicher Gegenstand eines Rechtsstreits ist.