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b) Öffentlichkeit der Wahl, Art. 38 I 1 i.V.m. Art. 20 I, II GG

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Beim Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl handelt es sich um einen ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz. Er basiert auf den verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen für Demokratie, Republik und Rechtsstaat und wird daher aus Art. 38 I 1 GG i.V.m. Art. 20 I, II GG hergeleitet.[8] Die Öffentlichkeit der Wahl sichert die Ordnungsmäßigkeit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und ist Grundvoraussetzung für eine demokratische politische Willensbildung.[9]

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Während die Sitzzuteilung nach dem vorher geltenden Wahlrecht für jeden Bürger mit mathematischen Grundkenntnissen nachzuvollziehen war, ist das neue Verfahren zur Berechnung der Ausgleichsmandate nur mit fortgeschrittenen mathematischen Kenntnissen durchschaubar.[10] Mithin ist durch das derzeit geltende Wahlverfahren der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl beeinträchtigt.

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