Читать книгу Examens-Repetitorium Staatsrecht - Max-Emanuel Geis - Страница 61

b) 5 %-Sperrklausel aa) Generelle Rechtfertigung der 5 %-Sperrklausel

Оглавление

59

Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung die 5 %-Sperrklausel bei der Wahl des Deutschen Bundestages für verfassungskonform erachtet.[30] Sie findet ihre Rechtfertigung im Wesentlichen in dem verfassungslegitimen Ziel, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments zu sichern. Dies setzt die Bildung einer stabilen Mehrheit für die Wahl einer handlungsfähigen Regierung und deren fortlaufende Unterstützung voraus, die durch die Zersplitterung des Parlaments in viele kleine Gruppen gefährdet werden kann. Für den Zweck der Wahl als Integrationsvorgang politischer Willensbildung ist die Sperrklausel unabdingbar.[31] Anders als bei der Grundmandatsklausel, die ebenfalls die Entstehung von Splitterparteien zur Folge haben kann, sind die Grundsätze der Integrationsfunktion auf die Sperrklausel nicht anwendbar. Hier steht nicht die regionale Anerkennung im Vordergrund, sondern die bundesweite Ansammlung „einzelner Stimmen“.[32]

60

Auch die Tatsache, dass aufgrund der Sperrklausel 15,7 % der abgegebenen Stimmen nicht den gewählten, sondern anderen Parteien zugutegekommen seien, vermag daran nichts zu ändern. Zwar handelt es sich bei 15,7 % der Stimmen um eine beachtliche, bisher nicht erreichte Größenordnung, so dass sich die Intensität des Eingriffs in die Wahlrechtsgleichheit besonders auswirkt. Allerdings zeigt sich gerade in dem Entfall so vieler Stimmen auf die Splitterparteien die Notwendigkeit der 5 %-Sperrklausel, da bei deren Zulassung die Regierungsbildung und damit die Funktionsfähigkeit des Parlaments umso mehr gefährdet wäre. Eine Rechtfertigung ist der 5 %-Sperrklausel erst dann zu versagen, wenn die Integrationsfunktion der Wahl beeinträchtigt ist, was bei einem Erfolgswertverlust von 15,7 % noch nicht zu befürchten ist.

61

Ebenso ist die Verfassungswidrigkeit einer 3 %-Sperrklausel für das Europawahlrecht nicht ohne weiteres auf die Bundestagswahl übertragbar. Im Gegensatz zum Bundestag wählt das Europäische Parlament keine Regierung, die auf fortlaufende Unterstützung angewiesen ist, so dass insofern die Funktionsfähigkeit der Regierungsbildung keine Rolle spielt. Zudem besteht im Falle einer Schwächung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments die Möglichkeit auf nationaler Ebene mit einer Korrektur des Europawahlrechts zu reagieren; diese Reaktionsmöglichkeit fehlt – quasi systemimmanent – sofern die Funktionsfähigkeit des Bundestags wegfällt bzw. gefährdet ist.

Examens-Repetitorium Staatsrecht

Подняться наверх