Читать книгу Examens-Repetitorium Staatsrecht - Max-Emanuel Geis - Страница 66
2. Prüfungsgegenstand
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Der Bundestag prüft, ob die Wahl gesetzeskonform durchgeführt wurde. Umstritten ist, ob er dabei inzident auch die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, wie z.B. des Bundeswahlgesetzes, überprüfen darf. Einer Ansicht zufolge hat der Bundestag aus Art. 20 III GG das Recht und die Pflicht, das anzuwendende Gesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit zu hinterfragen.[38] Eine Verwerfungskompetenz steht ihm jedoch nicht zu. Daher sei nach dieser Auffassung der Bundestag zur Vorlage vor dem BVerfG nach Art. 93 I Nr. 2 GG (abstrakte Normenkontrolle) verpflichtet. Nach anderer und wohl richtiger Meinung ist dem Bundestag eine verfassungsrechtliche Überprüfung einfachen Rechts untersagt, was mit der in Art. 20 II GG verankerten Gewaltenteilung zu begründen ist.[39] Der Bundestag ist grundsätzlich an die gesetzlichen Vorschriften, die zur Zeit seiner Wahl gegolten haben, gebunden.[40] Eine Änderungsmöglichkeit von Gesetzen ist daher nicht durch bloßen Beschluss des Bundestages möglich, sondern nur im regulären Gesetzgebungsverfahren und nur ex nunc.[41]