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c) Beschwerdebefugnis
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Die Beschwerdebefugnis ergibt sich bereits aus der ablehnenden Entscheidung des Bundestages, da diese gegenüber einem/mehreren Wahlberechtigten ergeht. Darüber hinaus ist dies ein objektives Beanstandungsverfahren, so dass eine subjektive Rechtsverletzung nicht erforderlich ist.