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b) Beschwerdeberechtigung

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Zur Beschwerde sind die in § 48 I BVerfGG genannten Personen und Gruppen berechtigt. Danach ist auch eine Fraktion oder eine Minderheit des Bundestags berechtigt, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst. Daran, dass die Opposition diese Mindestzahl erreichen kann, bestehen hier keine Zweifel.

Examens-Repetitorium Staatsrecht

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