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d) Beschwerdegegenstand
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Gegenstand der Wahlprüfung ist die Entscheidung des Bundestags über den Wahleinspruch in formeller und materieller Hinsicht. Da die Wahlprüfung ein zweistufiges Verfahren ist, – zunächst Einspruch bei Bundestag und erst nachgelagert die Beschwerde vor dem BVerfG – wird die Wahl nur in dem vor dem Bundestag beantragten Umfang geprüft. Ein neuer Sachvortrag ist präkludiert.[42]