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2. Beschwerdeberechtigung, § 48 I BVerfGG
Оглавление- | Abgeordneter, dessen Mitgliedschaft bestritten ist. |
- | Wahlberechtigter (§ 12 I BWG), dessen Einspruch gegen die Wahl vom Bundestag verworfen wurde (§ 13 WahlPrG); Beitritt von 100 Wahlberechtigten notwendig. |
- | Fraktion oder ein Zehntel der gesetzlichen Bundestagsmitgliederzahl. |