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2. Beschwerdeberechtigung, § 48 I BVerfGG

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- Abgeordneter, dessen Mitgliedschaft bestritten ist.
- Wahlberechtigter (§ 12 I BWG), dessen Einspruch gegen die Wahl vom Bundestag verworfen wurde (§ 13 WahlPrG); Beitritt von 100 Wahlberechtigten notwendig.
- Fraktion oder ein Zehntel der gesetzlichen Bundestagsmitgliederzahl.
Examens-Repetitorium Staatsrecht

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