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2. Begründetheit

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Im Rahmen der Begründetheit ist die Entscheidung des Bundestages miteinzubeziehen. Folglich ist die Beschwerde begründet, wenn entgegen der Entscheidung des Bundestags der Wahlfehler entweder mandatsrelevant ist und zur Ungültigerklärung der Wahl führt oder zumindest eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers zur Folge hat.[43] Als Wahlfehler, der zur Ungültigkeit/Nichtigkeit der Wahl führt, gilt auch die Verfassungswidrigkeit einer Norm.[44] Daher wäre im vorliegenden Fall § 6 BWG auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.

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