Читать книгу Examens-Repetitorium Staatsrecht - Max-Emanuel Geis - Страница 75
I. Verfassungsänderung nach Art. 79 GG
Оглавление75
Die Dauer der Wahlperiode ist in Art. 39 I GG auf vier Jahre festgesetzt. Hintergrund dieser zeitlichen Regelung sind die Gewährleistung einer effektiven Arbeit des Bundestages und die demokratische Rückkoppelung.[45] Letzteres bedeutet, dass sich der Bundestag nach Ablauf der vier Jahre vom Wähler neu demokratisch legitimieren lassen muss. Die Änderung des Art. 39 I GG ist nur zulässig, wenn sie den formellen und materiellen Voraussetzungen des Art. 79 GG entspricht.