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II. Begründetheit

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Die Wahlprüfung ist begründet, wenn die Durchführung der Wahl nicht mit dem geltenden Recht vereinbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Behandlung des Einspruchs durch den Bundestag formell fehlerhaft ist und die Wahl materiell gegen die Wahlrechtsgrundsätze aus Art. 38 I GG verstößt. Das BVerfG prüft inzident, ob das Wahlgesetz mit der Verfassung vereinbar ist.

Examens-Repetitorium Staatsrecht

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