Читать книгу Examens-Repetitorium Staatsrecht - Max-Emanuel Geis - Страница 64

Frage 2

Оглавление

64

Die Opposition könnte die Gültigkeit der Wahl im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde überprüfen lassen. Die Wahlprüfung ist in Art. 41 GG verfassungsrechtlich verankert. Vor dem BVerfG ist die Wahlprüfungsbeschwerde gem. Art. 93 I Nr. 5, 41 II GG, §§ 13 Nr. 3, 48 BVerfGG möglich. Es handelt sich dabei um ein im Wesentlichen objektives Verfahren zum Schutz des objektiven Wahlrechts.[34] Die Wahlprüfungsbeschwerde geht als lex specialis anderen Rechtsbehelfen vor dem BVerfG vor.[35] Sie richtet sich gegen einen vorherigen Beschluss des Bundestages (Art. 41 II GG). Somit ist zunächst die Wahlprüfung durch den Bundestag gem. Art. 41 I GG durchzuführen.

Examens-Repetitorium Staatsrecht

Подняться наверх