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d) Demokratieprinzip, Art. 20 I, II GG

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Fraglich ist, ob durch die Überhang- und Ausgleichsmandate das Demokratieprinzip beeinträchtigt ist. Dieses ist in Art. 20 I, II GG verankert. Durch das derzeit geltende System mit Überhang- und Ausgleichsmandaten kommt es regelmäßig dazu, dass die Sitzplätze des Bundestags erweitert werden müssen, was das Risiko einer Aufblähung des Bundestages um ca. 25 % mit sich bringt.[12]

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Eine Beeinträchtigung des Demokratieprinzips durch diese Entwicklung ist dennoch nicht möglich. Zum einen lassen sich weder aus dem GG direkt, noch aus dem Demokratieprinzip eine Maximalzahl von Bundestagsmitgliedern herleiten. Die gesetzliche Größe des Bundestags mit 598 Sitzen ist eine bloße gesetzgeberische Festsetzung (§ 1 I BWG). Entscheidend für die Demokratie ist auch nicht die Anzahl der Abgeordneten, sondern ob deren Zusammensetzung dem Votum des Volkes entspricht. Ein so „brachiales“ Anwachsen des Bundestages, dass dessen Funktionsfähigkeit und so das Demokratieprinzip beeinträchtigt würde, ist weder wahrscheinlich noch ersichtlich.[13]

Eine Beeinträchtigung des Demokratieprinzips liegt nicht vor.

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