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c) Chancengleichheit der Parteien, Art. 21 I GG
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Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien verlangt, dass jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im gesamten Wahlverfahren und damit gleiche Chancen bei der Verteilung der Sitze eingeräumt werden. Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit hängt eng mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren. Deshalb muss in diesem Bereich – ebenso wie bei der durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verbürgten gleichen Behandlung der Wähler – Gleichheit in einem strikten und formalen Sinn verstanden werden. Wenn die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise eingreift, die die Chancen der politischen Parteien verändern kann, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen.[11]
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Hier gilt das zur Gleichheit der Wahl gesagte parallel. Insbesondere werden durch das jetzt geltende Wahlverfahren mit Ausgleichsmandaten keine (großen) Parteien mehr mit ausgleichslosen Überhangmandaten bevorzugt.
Eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit der Parteien liegt nicht vor.