Читать книгу Examens-Repetitorium Staatsrecht - Max-Emanuel Geis - Страница 56
aa) Grundmandatsklausel
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Über die Grundmandatsklausel nach § 6 III 1 Alt. 2 BWG können kleinere Parteien, die drei Direktmandate auf sich vereinigen konnten, in das Parlament einziehen, obwohl sie nicht 5 % der Zweitstimmen erreichen konnten. Darüber hinaus bleiben ihre Zweistimmen erhalten und können entsprechend ihrem Zweitstimmenanteil an der Sitzverteilung im Parlament teilnehmen.[20] Parteien, die das Fünfprozentquorum nicht erreichen und auch keine drei Wahlkreise für sich gewinnen können, partizipieren nur mit eventuell erreichten Direktmandaten, aber nicht mit den erlangten Zweitstimmen an der Sitzverteilung. Daher haben die Zweitstimmen einen unterschiedlichen Erfolgswert, vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Einzug ins Parlament entsprechend dem Zweitstimmenanteil erfolgt.[21] Die B-Partei konnte mithilfe der drei gewonnen Wahlkreise (Direktmandate) in den Bundestag einziehen. Darüber hinaus kommen ihr die 3,2 % der abgegebenen Zweitstimmen bei der Sitzverteilung im Parlament zugute. Die C-Partei erhält mit ihren 4,9 % bei den Zweitstimmen keine Sitze im Bundestag; nur ein Sitz über das Direktmandat verbleibt. Damit ist der Erfolgswert der Zweitstimmen für die B-Partei höher als der für die C-Partei. Die C-Partei hat mehr Zweitstimmen auf sich vereinigen können als die B-Partei, welche, gemessen an den Zweitstimmen, ungleich stärker als die C-Partei repräsentiert wird. Folglich liegt eine Beeinträchtigung der Gleichheit der Wahl durch die Grundmandatsklausel vor.