Читать книгу Examens-Repetitorium Staatsrecht - Max-Emanuel Geis - Страница 57
bb) 5 %-Sperrklausel
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Die 5 %-Klausel gem. § 6 III 1 Alt. 1 BWG bewirkt, dass Parteien, die nicht 5 % der Zweitstimmen erreichen, bei der Sitzverteilung im Parlament unberücksichtigt bleiben.[22] Die Zweitstimmen, die auf diese Partei abgegeben wurden, bleiben ohne Erfolg. Hier wird die Ungleichbehandlung offenbart. Die Wähler der C-Partei konnten mit ihren abgegebenen Zweitstimmen keinen Einfluss auf die Wahl ausüben. Der Erfolgswert der Stimmen ist daher nicht gleich. Folglich liegt auch eine Beeinträchtigung der Gleichheit der Wahl durch die 5 %-Sperrklausel vor.