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III. Kein Klagerecht des Inhabers einer einfachen Lizenz gegenüber Patentverletzern

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Als Ausfluss des obligatorischen Charakters einer einfachen Lizenz ist es anzusehen, dass der Inhaber der einfachen Lizenz kein eigenes Recht zur Klageerhebung gegenüber Patentverletzern hat.30 Dem einfachen Lizenznehmer stehen nur – entsprechend dem Wesen eines obligatorischen Rechtes31 – Ansprüche gegen den Vertragspartner, nicht aber gegen Dritte zu. Daher hat er weder Unterlassungsansprüche gegen einen Patentverletzer, noch kann er von ihnen aus eigenem Recht Schadensersatz verlangen. Dies erscheint auch wirtschaftlich nicht ungerechtfertigt, da Benkard32 zu Recht darauf hinweist, dass der einfache Lizenznehmer immer damit rechnen muss, dass noch andere den Gegenstand des Patentes herstellen oder verkaufen können.

30 RG, 17.9.1913, RGZ 83, 93; Benkard, PatG, Rn. 101 f. zu § 15; Fischer, GRUR 1980, 374; Struwe, GRUR-Prax 2015, 413. 31 Vgl. dazu Rn. 39, 381. 32 Benkard, PatG, Rn. 100 zu § 15.

Der Lizenzvertrag

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