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I. Schadensersatzansprüche aus Schutzrechten 1. Schadensersatzanspruch des Patentinhabers a) Allgemeines

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Wird ein gewerbliches Schutzrecht verletzt, kommen verschiedene Ansprüche – sowohl Unterlassungsansprüche als auch Schadensersatzansprüche – in Betracht. Dabei werden im Rahmen von Verletzungsprozessen in der Regel beide Ansprüche nebeneinander geltend gemacht, und zwar der Schadensersatzanspruch für bereits stattgefundene Schutzrechtsverletzungen und der Unterlassungsanspruch für zukünftig zu erwartende Verletzungshandlungen.

Soweit die Verletzung eines Patents in Frage steht, ist die Eintragung des Patentinhabers in die Patentrolle von wesentlicher Bedeutung. Die Eintragung wirkt zwar weder rechtsbegründend noch rechtsvernichtend, sie hat jedoch Bekanntmachungs- und Legitimationsfunktion1 und verschafft dem eingetragenen Patentinhaber die erforderliche Legitimation gegenüber dem Patentamt und den Gerichten. Zur Geltendmachung des Patentschutzes als Patentinhaber ist regelmäßig daher nur der legitimiert, der in die Patentrolle eingetragen ist.2

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Handelt der Verletzer schuldhaft, kann ihm also Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, so ist der Patentinhaber berechtigt, Ersatz des daraus entstandenen Schadens zu verlangen.3 Den Anspruch auf Schadensersatz verliert der Patentinhaber weder durch die Erteilung einer einfachen noch einer ausschließlichen Lizenz.4

Anderer Meinung ist Lutter, der die Auffassung vertritt, dass die Erteilung einer Lizenz eine Abspaltung des dem Patentinhaber zustehenden Benutzungsrechtes darstelle.5 Bei der ausschließlichen Lizenz werde das Benutzungsrecht des Patentinhabers erschöpft, so dass ihm nunmehr die „nuda proprietas“ verbleibe. Der Verletzer greife daher nur in das Recht des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz, nicht dagegen in das des Lizenzgebers ein. Diese Auffassung erscheint unzutreffend, da der Patentinhaber selbst bei der Erteilung einer ausschließlichen Lizenz sein Patentrecht nicht völlig verliert, sondern Inhaber dieses Rechtes bleibt und daher eine Verletzung des Patentes ihn neben dem Lizenznehmer trifft.6 Dies zeigt sich schon daran, dass der Lizenznehmer in der Regel Gebühren an den Lizenzgeber zu entrichten hat. Die Höhe dieser Gebühren kann durch Patentverletzungen erheblich beeinträchtigt werden, wie unten noch näher auszuführen ist. Aber selbst in Fällen, in denen der Lizenzgeber keine weiteren Einnahmen aus der Lizenz erwarten kann, sei es, dass er eine vereinbarte Zahlung schon erhalten hat, sei es aus einem anderen Grund, ist die rechtliche Stellung des Lizenzgebers nicht völlig ausgehöhlt. Es besteht immer die Möglichkeit, dass der Lizenzvertrag erlischt oder dass ihn die Parteien auflösen. Dann vereinigen sich alle Rechte wieder in der Hand des Lizenzgebers.7 Ganz abgesehen davon, dass der Lizenzgeber auch bei Bestehen der Lizenz u.U. weitere Rechte aus dem Lizenzvertrag ableiten kann, so z.B. die Anbringung seines Namens und dergleichen. Der Verletzer des Patents greift daher auch in die Rechte des Patentinhabers ein, der eine ausschließliche Lizenz vergeben hat. Dieser Meinung folgt auch Dyckerhoff, der noch erwähnt, dass die Interessen des Lizenzgebers durch minderwertige Qualität der Erzeugnisse des Verletzers erheblich beeinträchtigt werden können.8 Im Hinblick auf den Nachweis des Schadens können sich allerdings ggf. Probleme ergeben, wenn der Lizenznehmer den Patentinhaber völlig abgefunden hat, da dieser dann einen ihm entstandenen Schaden nur schwer wird nachweisen können.9 Auch hier kann der Vergleich mit der Pacht dazu dienen, richtige Ergebnisse zu erzielen. Der Verpächter gibt ebenfalls viel aus der Hand, und trotzdem verliert er nicht das Recht, sich gegen Eingriffe in den Pachtgegenstand zur Wehr zu setzen.

Der Lizenzvertrag

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