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IV. Übertragung der einfachen Lizenz

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Auch hier ist zunächst wieder zwischen der Vollübertragung durch Verkauf und der Vergabe von Unterlizenzen zu unterscheiden.

Die einfache Lizenz ist ebenso wenig durch einen Verkauf übertragbar wie die ausschließliche.33 Auch hier ist auf das besondere Vertrauensverhältnis, das für Lizenzverträge typisch ist, hinzuweisen. Dementsprechend betont der Bundesgerichtshof, unter Hinweis auf die Rechtslehre, die Personen- und Betriebsgebundenheit der einfachen Lizenz, so dass die Überlassung der Benutzungsbefugnis einer besonderen Gestattung bedürfe.34

Allerdings ist auch hier – entsprechend der herrschenden Meinung – der Fall einer sog. Betriebslizenz zu berücksichtigen. Bei einer solchen erscheint die Möglichkeit der Übertragung allerdings nur zusammen mit der Produktionsstätte als möglich.35

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Zur Erteilung von Unterlizenzen ist der Inhaber einer einfachen Lizenz nach herrschender Meinung nicht berechtigt.36 Auch hierbei handelt es sich wieder um einen Ausfluss des obligatorischen Charakters der einfachen Lizenz. Aus diesem obligatorischen Charakter wird abgeleitet, dass die einfache Lizenz personen- bzw. betriebsgebunden ist, so dass die Erteilung einer Unterlizenz grundsätzlich ausgeschlossen ist.37 Der Bundesgerichtshof weist dabei ausdrücklich darauf hin, dass die Vergabe von Unterlizenzen die eigene Nutzungsmöglichkeit des Lizenzgebers beeinträchtigen kann und die Befugnis zur Erteilung oder zu einer anderen Art der Überlassung der Benutzungsbefugnis an einen Dritten durch den einfachen Lizenznehmer diesem durch eine besondere Gestattung eingeräumt werden müsse.38

Für den Inhaber einer einfachen Lizenz, der kein Schutzrecht zugrunde liegt, gilt insofern nichts Besonderes.39

33 Vgl. dazu Rn. 367; vgl. auch Hoeren, CR 2013, 345 ff. 34 BGH, 23.4.1974, BGHZ 62, 272, 277. 35 Vgl. Rn. 372. 36 Benkard, PatG. Rn. 105 zu § 15; Krausse/Katluhn/Lindenmaier, Anm. 55 zu § 9; Rasch, S. 100; Reimer, PatG, Anm. 83 zu § 9; Schade, S. 71; §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 549 BGB a.F. = 553 BGB n.F. 37 BGH, 23.4.1974, BGHZ 62, 272, 277; Benkard, PatG, Rn. 70, 99 ff. zu § 15; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 44 zu § 9; Reimer, PatG, Rn. 83 zu § 9. 38 BGH, 23.4.1974, BGHZ 62, 272, 277. 39 Vgl. dazu Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 73 ff.

Der Lizenzvertrag

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