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b) Schutz des Inhabers einer einfachen Lizenz durch den Lizenzgeber vor Patentverletzungen

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Der Inhaber einer einfachen Lizenz kann ein erhebliches Interesse daran haben, dass ihn der Patentinhaber vor Eingriffen Dritter schützt. Da in der Einräumung eines einfachen Lizenzrechts die Gewährung eines positiven Benutzungsrechts zu sehen ist,93 kann man daraus die Verpflichtung des Lizenzgebers ableiten, den Inhaber einer einfachen Lizenz vor Übergriffen durch Patentverletzer zu schützen. Wenn man die Bestimmungen über die Pacht heranzieht, ergibt sich, dass der Lizenzgeber dem Lizenznehmer gegenüber verpflichtet ist, Störungen abzuwenden.94

Dass der Inhaber einer einfachen Lizenz durch Patentverletzungen in der Ausübung seiner Rechte gestört werden kann, steht außer Zweifel. Hierauf weist schon Pietzcker95 hin. Die Verletzung kann darin liegen, dass die Konkurrenzlage des Lizenznehmers beeinträchtigt wird, weil der Verletzer im Gegensatz zum Lizenznehmer keine Lizenzgebühr zu bezahlen hat. Sie kann aber auch darin liegen, dass das Fabrikat durch schlechte Qualität in seinem Ansehen geschädigt wird.

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Kommt der Lizenzgeber der Aufforderung des Lizenznehmers, innerhalb einer angemessenen Frist gegen den Patentverletzer einzuschreiten, nicht nach, so soll dem Lizenznehmer nach Rasch96 ein Kündigungsrecht zustehen.

Die herrschende Meinung in der Literatur lehnt jedoch einen Schutzanspruch des Inhabers einer einfachen Lizenz gegenüber dem Lizenzgeber ab.97 Reimer98 weist darauf hin, dass der Lizenzgeber auch Freilizenzen vergeben könne und damit Dritte den Lizenzgegenstand benutzen könnten, ohne eine Gebühr zu zahlen.

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Ein Recht des Lizenzgebers, willkürlich Freilizenzen zu vergeben, ist zu verneinen. Der Lizenzgeber würde hierdurch gegen seine Vertragsverpflichtungen verstoßen. Im Miet- und Pachtrecht hat die Rechtsprechung den Grundsatz herausgearbeitet, dass es sich aus dem Zweck des Mietvertrags ergeben könne, dass der Vermieter nicht andere Räume im selben Gebäude an ein Wettbewerbsunternehmen vermieten darf, ohne dass es einer ausdrücklichen Vertragsklausel bedürfte.99 Aus ähnlichen Erwägungen muss man auch verlangen, dass der Lizenzgeber nicht willkürlich Freilizenzen vergibt. Ob die Vergabe von Freilizenzen gerechtfertigt ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Darüber hinaus ist es wohl auch unzulässig, dass der Lizenzgeber, nachdem er bereits eine Lizenz erteilt hat, weitere Lizenzen vergibt, die in Anbetracht ihrer geringen Lizenzgebühr einer Freilizenz gleichkommen. Ein solches Verhalten verstößt ebenfalls gegen Treu und Glauben, es sei denn, dass es durch einen besonderen Umstand gerechtfertigt ist. Die Tatsache, dass der Lizenzgeber selbst neben dem Lizenznehmer produzieren kann, ohne eine Gebühr zu zahlen, rechtfertigt keine andere Auffassung. Der Lizenzgeber hat in der Regel die Kosten für die Entwicklung zu tragen. Im Übrigen muss der Lizenznehmer mit Konkurrenz von vornherein rechnen, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist. Er kann sich daher bereits beim Abschluss überlegen, ob er unter diesen Umständen ein Lizenzrecht erwerben will. Die Gefahren, die ihm durch Verletzungshandlungen Dritter drohen, lassen sich dagegen in keiner Weise abschätzen. Im Einzelfall kann es unbillig sein, dass der Lizenznehmer Lizenzgebühren zahlen soll, obwohl auch Dritte das Schutzrecht benutzen, ohne hierfür eine Erlaubnis zu haben und Gebühren zu zahlen.

Aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu einer Auflösung des Vertrags zu kommen, weil die Lizenz infolge der Schutzrechtsverletzung wertlos geworden ist, kann aber nur in besonders krassen Fällen gelingen, abgesehen davon, dass die Beweisführung sehr schwierig ist.100

Der Lizenzvertrag

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