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b) Voraussetzungen für die Klageerhebung
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Im Gegensatz zum Patentinhaber kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz, auch ohne dass die Lizenz in die Patentrolle eingetragen ist, Klage erheben.50 Die Eintragung einer ausschließlichen Lizenz in die Patentrolle hindert die Wirksamkeit einer Erklärung zur Lizenzbereitschaft und deren Eintragung in die Rolle.51 Eine Legitimationswirkung wie die Eintragung des Patentinhabers in die Rolle kann sie schon deshalb nicht haben, weil bei der Eintragung einer ausschließlichen Lizenz der Name des Berechtigten nicht eingetragen wird.52
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Streitig ist die Frage, ob Voraussetzung für die Klagebefugnis des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz die Eintragung des Patentinhabers ist, von dem er sein Recht ableitet. Das Kammergericht vertrat hierzu die Meinung, dass der Patentinhaber, von dem der Lizenznehmer seine Rechte ableite, in der Rolle eingetragen sein müsse, weil der Lizenznehmer nicht mehr Rechte haben könne als derjenige, von dem er seine Rechte ableite. Dem Patentinhaber stehe aber die Klagebefugnis nicht zu, wenn er nicht eingetragen sei.53
Das Reichsgericht54 führte dagegen zu demselben Fall aus, der Umstand, dass der Patentinhaber nicht eingetragen war, könne das Klagerecht des Lizenznehmers ebenso wenig beeinträchtigen, wie das Klagerecht des Patentinhabers von der Eintragung seines Rechtsvorgängers abhängig sei. Zum besseren Verständnis muss hierbei erwähnt werden, dass in dem zur Entscheidung stehenden Fall der Patentinhaber, der die Lizenz erteilt hatte, sein Recht von einem eingetragenen Patentinhaber erworben hatte. Das Reichsgericht fuhr dann fort, dass das Argument des Kammergerichts nicht durchgreife, wonach die Eintragung des Vollrechts die Teilrechte decke, woraus sich im Umkehrschluss ergebe, dass der Inhaber der ausschließlichen Lizenz ohne die Eintragung des Lizenzgebers zur Klageerhebung nicht befugt sei. Das Reichsgericht hält dem entgegen, dass die Klagebefugnis des Lizenznehmers auch vom Vorvorgänger abgeleitet werden könne.
Diese Ausführungen sind nicht überzeugend. Es sei nicht verkannt, dass das unbefriedigende Ergebnis, dass zwar der Patentinhaber, nicht aber der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz in die Patentrolle eingetragen sein muss, auf der unglücklichen Regelung der Eintragung in die Patentrolle beruht.55 Die damit verbundenen Probleme würden noch verstärkt, wenn die Klage des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz zulässig wäre, ohne dass der Patentinhaber, von dem er sein Recht ableitet, eingetragen wäre. Die bestehende Rechtsunsicherheit würde hierdurch ohne Not noch vergrößert. Was soll schließlich geschehen, wenn der Rechtsvorgänger des Patentinhabers anders als in dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall ebenfalls nicht eingetragen war? Auch Reimer spricht sich dafür aus,56 dass die Eintragung des Patentinhabers Voraussetzung für die Klagebefugnis des ausschließlichen Lizenznehmers ist.
Der Umstand, dass zu der Zeit, in der die Entscheidung des Kammergerichts und des Reichsgerichts ergangen sind, die ausschließliche Lizenz überhaupt nicht in die Patentrolle eingetragen werden konnte, kann außer Betracht bleiben, weil er für die hier zu erörternde Frage – wie oben bereits ausgeführt – ohne Bedeutung ist.
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Bei dieser Rechtslage empfiehlt es sich, dass derjenige, der eine ausschließliche Lizenz erwirbt, den Lizenzgeber, soweit er Patentinhaber ist, verpflichtet, sich in die Rolle eintragen zu lassen.
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Aber selbst wenn eine solche Verpflichtung nicht ausdrücklich vereinbart ist und die Prozessführungsbefugnis von der Eintragung des Patentinhabers abhängig gemacht wird, kann der Lizenznehmer vom Lizenzgeber, der Patentinhaber ist, die Eintragung verlangen. Wie bereits ausgeführt,57 besteht die Lizenz nicht lediglich darin, dass der Lizenzgeber auf sein Verbietungsrecht verzichtet, sondern sie beinhaltet die Einräumung eines positiven Benutzungsrechts. Aus der Anwendung der Bestimmungen des § 581 Abs. 2 i.V.m. § 535 BGB ergibt sich, dass der Lizenzgeber die Schutzrechte, die der Lizenz zugrunde liegen, aufrecht zu erhalten hat. Er hat aber auch Störungen, zumindest soweit der Lizenznehmer selbst nicht hierzu in der Lage ist, abzuwenden. Der Lizenzgeber hat keine Pflicht gegenüber dem Lizenznehmer, gegen einen Verletzer mit der Schadensersatzklage vorzugehen, denn dadurch, dass der Lizenzgeber seinen Schaden gegenüber dem Verletzer geltend macht, wird der Lizenznehmer nicht geschützt. Den Schaden des Lizenznehmers kann er nicht geltend machen, weil insoweit nur der Lizenznehmer berechtigt ist. Er muss aber die Voraussetzungen dafür schaffen, dass der Lizenznehmer seine Rechte wahren kann.