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2. Schadensersatzanspruch des Inhabers einer ausschließlichen oder alleinigen Patentlizenz a) Allgemeines
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Wie sich aus den obigen Ausführungen bereits ergibt, kann es sein, dass durch eine Patentverletzung nur dem Inhaber der ausschließlichen bzw. alleinigen Lizenz Schaden entsteht. Es ist aber auch möglich, dass ihm neben dem Patentinhaber ein Schaden erwächst, nämlich dann, wenn anzunehmen ist, dass er das Geschäft hätte abschließen können, das der Verletzer getätigt hat. Hier kann der Schaden des Lizenzgebers in der entgangenen Gebühr, der des Lizenznehmers in dem entgangenen Gewinn liegen.45
Wie bereits ausgeführt, hat die ausschließliche Lizenz dinglichen Charakter. Hieraus ergibt sich, dass der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz den Schaden, der ihm durch den Verletzer schuldhaft zugefügt wird, gegen diesen geltend machen kann. Dies lässt sich aus § 823 Abs. 1 BGB ableiten, wonach derjenige, der ein sonstiges Recht eines anderen schuldhaft verletzt, zum Schadensersatz verpflichtet ist. Sonstige Rechte im Sinne dieser Bestimmung sind ausschließliche Rechte, insbesondere dingliche. Es entspricht der herrschenden Meinung, dass der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz selbst klagen kann.46 Auch eine ausschließliche Lizenz, die räumlich, zeitlich oder sachlich beschränkt ist, stellt ein dingliches Recht dar.47 Wird sie verletzt, so kann der Lizenznehmer daher ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen.48
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Hat sich der Lizenzgeber die Benutzung des Lizenzgegenstands nicht selbst vorbehalten,49 so kann der Inhaber der ausschließlichen Lizenz auch vom Lizenzgeber Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch eine unrechtmäßige Benutzungshandlung entsteht. In den meisten Fällen wird eine Aufrechnung mit den Lizenzgebühren stattfinden.