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d) Vermeidung von Kollisionen
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Damit nicht der Patentinhaber und der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz nebeneinander Klage erheben, kann es sich empfehlen, dass entweder der Lizenznehmer dem Lizenzgeber oder umgekehrt seine Ansprüche abtritt, damit nur einer Klage zu erheben braucht. Derartige Schadensersatzansprüche bedürfen dabei – ebenso wie etwaige Ansprüche aus Lizenzverträgen – einer besonderen Abtretung, die sowohl ausdrücklich als auch ggf. stillschweigend erfolgen kann.60
Es ist aber auch möglich, dass ein anderer zur Führung des Prozesses bevollmächtigt wird. Dann tritt der Bevollmächtigte wie immer bei der Vertretung in fremdem Namen und für fremde Rechnung auf. Außerdem kann Prozessführungsbefugnis erteilt werden. Hier wird der Berechtigte im eigenen Namen im Prozess tätig; er selbst wird Partei.61
Auf jeden Fall sollte im Vertrag vorgesehen werden, dass sich die Vertragspartner gegenseitig informieren und dass sie ihr Verhalten aufeinander abstimmen, wenn es um einen Verletzungsprozess geht.62