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3. Kein Schadensersatzanspruch des Inhabers einer einfachen Patentlizenz
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Der Inhaber einer einfachen Lizenz hat im Gegensatz zum Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kein dingliches, sondern nur ein obligatorisches Recht. Das Wesen des obligatorischen Rechts liegt darin begründet, dass Ansprüche nur gegen den Vertragspartner, nicht aber gegen Dritte entstehen. Dementsprechend verneint die herrschende Meinung ein eigenes Recht des einfachen Lizenznehmers, Schadensersatz geltend zu machen.65 So weist bereits das Reichsgericht darauf hin, dass der Lizenzgeber beliebig viele einfache Lizenzen vergeben könne und daher Verwirrung zu befürchten sei, wenn dem Inhaber einer einfachen Lizenz ein Klagerecht gegen Dritte zustünde.66 Auch könne der Schaden der Lizenznehmer nur schwer festgestellt und abgegrenzt werden.
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Der Umstand, dass der Inhaber einer einfachen Lizenz keinen Klageanspruch hat, führt zu unerwünschten Ergebnissen, wenn feststeht, dass der Lizenzgeber keinen Schaden erlitten hat, wohl aber der Lizenznehmer. Dies kann der Fall sein, wenn der Inhaber der einfachen Lizenz als Gebühr eine einmalige Summe entrichtet hat und wenn die Verletzungshandlung die Chance des Lizenzgebers, weitere Lizenzen zu erteilen, nicht beeinträchtigt. Diese Fälle sind jedoch nicht allzu häufig.
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Von größerer Bedeutung sind diejenigen, in denen der Lizenznehmer neben dem Lizenzgeber einen eigenen Schaden hat, z.B. den entgangenen Gewinn. Eine Komplizierung kann noch dadurch eintreten, dass zwar feststeht, dass ein Schaden entstanden ist, aber nicht geklärt werden kann, welchem von mehreren Lizenznehmern. In diesen Fällen hat der Lizenznehmer einen Schaden, aber keinen Anspruch gegen den Verletzer. Die Ansicht, dass der Inhaber einer einfachen Lizenz durch den Verletzer nicht geschädigt werde, weil der Lizenzgeber auch Freilizenzen vergeben könne, wird man nicht als zutreffend erachten können. Der Lizenzgeber ist nicht befugt, willkürlich Freilizenzen zu erteilen. Er würde hierdurch seine Vertragspflichten verletzen.67 Fehlt aber eine eigene Klagebefugnis des einfachen Lizenznehmers, stellt sich die Frage, ob der Patentinhaber nicht berechtigt ist, den Schaden des einfachen Lizenznehmers ggf. zusammen mit dem ihm selbst entstandenen Schaden geltend zu machen. Lüdecke68 hält den Lizenzgeber für berechtigt, den Schaden des einfachen Lizenznehmers geltend zu machen, gibt hierfür jedoch keine Begründung. Pinzger69 will in der einfachen Lizenz, die durch Vereinbarungen umfangreicher als die ausschließliche Lizenz sein könne, ein dingliches Recht sehen. Er bejaht daher auch einen Klageanspruch des Inhabers einer einfachen Lizenz. Das Prozessführungsrecht solle aber nur dem Lizenzgeber zustehen. Dieser könne sich dann entweder die materiellen Ansprüche des Lizenznehmers abtreten lassen oder ihm Prozessführungsbefugnis erteilen. Dieser Weg kann jedoch nicht beschritten werden, weil die herrschende Meinung der einfachen Lizenz keine dingliche Wirkung beimisst.70 Würde man hiervon abweichen, so käme man bei anderen Fragen zu unerwünschten Ergebnissen.
Das Kammergericht ist daher der von Pinzger vertretenen Meinung nicht gefolgt, sondern hat es abgelehnt, dem Patentinhaber einen Anspruch auf Ersatz des dem Lizenznehmer entstandenen Schadens kraft eigenen Rechtes oder kraft abgetretenen Rechtes zuzubilligen.71
Bueb72 nimmt an, dass in dem Fall, in dem der Schaden des Patentinhabers nicht erwiesen werden kann, es aber feststeht, dass allen Nutzungsberechtigten ein Schaden entstanden ist, der Schadensersatzanspruch in den Zweigrechten (Lizenz) entsteht. Aus dem Grundgedanken der §§ 6, 9, 24, 47 PatG ergebe sich, dass alle entstandenen Ansprüche nur gemeinsam vom Patentinhaber geltend gemacht werden können.
Reimer gibt zu erwägen, ob nicht der Patentinhaber auch in solchen Fällen, in denen durch die von einem Dritten begangene Patentverletzung dem einfachen Lizenznehmer ein Auftrag entgangen ist, oder in denen festgestellt wird, dass entweder der Patentinhaber oder der einfache Lizenznehmer durch die Patentverletzung eine Absatzminderung erlitten hat, den Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns berechnen kann und dann – je nach den Umständen des Einzelfalls – verpflichtet ist, einen Teil des vom Verletzer gezahlten Schadensersatzbetrages oder evtl. sogar den ganzen Betrag an den Inhaber der einfachen Lizenz abzuführen.73
Fischer74 will unter Hinweis auf den Bundesgerichtshof über das Institut der sog. Schadensliquidation im Drittinteresse den Patentinhaber ermächtigen, den Schaden des einfachen Lizenznehmers zu verlangen.75 Dieser Weg hätte den Vorteil, dass der Patentinhaber für die Drittschadensliquidation keiner Ermächtigung bedürfte und den Schaden des einfachen Lizenznehmers ohne Weiteres geltend machen könnte. Der ohne Frage interessante Ansatz erscheint jedoch problematisch, da die angeführte Bundesgerichtshof-Entscheidung einen Sonderfall beinhaltet76 und die von der Rechtsprechung herausgearbeitete typische Fallkonstellation der Drittschadensliquidation, wie z.B. die Vereinbarung der Maßgeblichkeit von Drittinteressen, mittelbare Stellvertretung, Treuhandverhältnisse usw.,77 nicht prinzipiell vorliegen wird. Auch die für das Institut typische Schadensverlagerung78 ist nicht gegeben, da der Patentinhaber oft auch selbst einen eigenen Schaden haben wird.79
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Eine in allen Punkten befriedigende Lösung ist daher – soweit ersichtlich – bisher noch nicht gefunden worden. Unter Umständen kann man sich im Einzelfall damit helfen, dass sich der Lizenzgeber im Lizenzvertrag dem Lizenznehmer gegenüber verpflichtet, ihm den Schaden, der ihm durch die Patentverletzung entstanden ist, zu ersetzen, soweit er selbst vom Verletzer Befriedigung erlangen kann. In diesem Fall entstünde dem Lizenzgeber ein Schaden, weil der Lizenznehmer Ansprüche gegen ihn geltend machen kann. Ein Anspruch gegen den Verletzer steht dem Lizenzgeber ebenfalls zu. In diesem Fall liegt auch – entgegen der Annahme von Fischer80 – von vornherein ein Schaden dem Grunde nach vor, nur ist dieser der Höhe nach noch nicht endgültig beziffert. Eine solche Bezifferung ist jedoch gem. § 287 ZPO nicht zwingend, so dass es ausreicht, wenn dem Gericht die tatsächlichen Grundlagen für eine Schätzung des entstandenen Schadens unterbreitet werden.81 Zu beachten ist hierbei jedoch, dass der Lizenzgeber verpflichtet ist, gegen den Verletzer vorzugehen, wenn Aussicht auf Erfolg besteht. Da die Entscheidung hierüber jedoch häufig zu Zweifeln Anlass geben kann, ist häufig in Lizenzverträgen vorgesehen,82 dass es dem Lizenzgeber frei steht, darüber zu entscheiden, ob er im Wege der Klage vorgehen will. Dies ist auch sinnvoll, weil der Lizenzgeber im Zweifel ein erhebliches eigenes Interesse daran hat, gegen den Patentverletzer vorzugehen. Im Einzelfall kann im Übrigen auch ein Anspruch des einfachen Lizenznehmers aus unlauterem Wettbewerb gegeben sein.83