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2. Die Mitwirkung von Ausschüssen
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Häufig wird die Entscheidung über die Wahl oder die Ernennung eines Richters nicht von dem in der Verfassung vorgesehenen Organ selbst oder alleine getroffen, sondern findet eine Mitwirkung von Ausschüssen statt. Die Qualität dieser Ausschüsse und ihr Verhältnis zum vorschlagsberechtigten Organ ist ebenso verschieden wie der Einfluss dieser Ausschüsse.
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Soweit Parlamente ein Vorschlagsrecht haben, ist es üblich, dass Ausschüsse der jeweiligen Kammer des Parlaments die Entscheidung des Plenums vorbereiten, zumal dann, wenn die Kammer eine gewisse Größe überschreitet. So besteht im deutschen Bundestag ein eigener Wahlausschuss, der nach den Regeln der Verhältniswahl aus zwölf Mitgliedern des Bundestages zusammengesetzt ist.[36] Dieser Wahlausschuss beschließt einen Wahlvorschlag mit mindestens acht Stimmen seiner Mitglieder.[37] Erst nach Erstellung des Wahlvorschlages erfolgt die Wahl durch den Bundestag mit qualifizierter Mehrheit.[38] Demgegenüber ist bei den vom Bundesrat zu wählenden Verfassungsrichtern kein vorgeschaltetes Auswahlgremium vorgesehen.[39] Ein dem deutschen Wahlausschuss ähnliches Modell findet sich in Ungarn, wo die Kandidaten von einem Nominierungskomitee vorgeschlagen werden.[40] In Frankreich ist für die Vorschläge des Präsidenten der Republik, der Nationalversammlung und des Senates eine Art Vetorecht der beiden permanenten legislativen Ausschüsse von Nationalversammlung und Senat vorgesehen, indem ein negatives Votum von wenigstens drei Fünfteln der Mitglieder im jeweiligen Ausschusses (im Falle der Vorschläge des Präsidenten der Republik beider Ausschüsse) die Ernennung verhindert.[41]
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Diese Ausschüsse sind in aller Regel auf bestimmte Zuständigkeiten spezialisierte Ausschüsse, entweder für Wahlen oder für bestimmte andere Aufgaben, wie etwa Verfassungsangelegenheiten.[42] Merkmal dieser Ausschüsse ist, dass sie sich ausschließlich aus Mitgliedern des Parlaments zusammensetzen.
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Daneben wirken in einigen Staaten auch Ausschüsse mit, die sich wenigstens zum Teil auch aus sachverständigen Mitgliedern zusammensetzen, die gerade nicht aus dem Kreis der Parlamentarier stammen. Auf europäischer Ebene setzen sich die beratenden Ausschüsse, die an der Wahl der Richter des EGMR und des EuGH mitwirken, ausschließlich aus Sachverständigen, überwiegend ehemalige Richter der europäischen Gerichtshöfe und (aktive oder ehemalige) Verfassungs- und Höchstrichter in den Mitgliedstaaten zusammen. Der Ausschuss der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, der die Anhörungen der Kandidaten für den EGMR durchführt, besteht hingegen ausschließlich aus Parlamentariern.
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Im Vereinigten Königreich trifft ein spezielles Fachgremium die Auswahl der Supreme Court-Richter: Die Supreme Court Selection Commission setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Supreme Court, dem Mitglied der gerichtlichen Auswahlkommission für England und Wales, dem Mitglied des gerichtlichen Auswahlgremiums für Schottland sowie dem Mitglied der gerichtlichen Auswahlkommission für Nordirland.[43] Eines der Mitglieder aus den zuletzt genannten gerichtlichen Auswahlkommissionen bzw. dem Auswahlgremium darf kein Jurist sein.[44] Es besteht eine starke Bindung des vorschlagsberechtigten Lord Chancellor an den Vorschlag des Fachgremiums.[45]