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8. Regelungen im Fall von Konflikten und Verzögerungen
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Einzelne Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen für den Fall, dass die Bestellung eines Nachfolgers nicht rechtzeitig erfolgen kann. Dieser Fall tritt regelmäßig dann ein, wenn ein Richter durch Tod oder durch überraschenden bzw. kurzfristigen Rücktritt aus dem Amt scheidet. In solchen Fällen wird die Funktion des Gerichts meist deshalb nicht beeinträchtigt, weil die Verfassungen und die Organisations- und Verfahrensgesetze regelmäßig vorsehen, dass die Gerichte auch mit einer geringeren Präsenz handlungsfähig sind. In Österreich sind überdies sechs Ersatzmitglieder vorhanden. In Deutschland ist vorgesehen, dass ein Richter solange im Amt bleibt, bis sein Nachfolger gewählt ist.[68] Gleiches gilt für den EGMR.[69]