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3. Juristische Qualifikation
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In vielen Fällen ergibt sich das Erfordernis juristischer Qualifikation für das Amt eines Verfassungsrichters implizit aus der regelmäßig geforderten und unter 4. dargestellten Mindestdauer richterlicher oder rechtsberuflicher Tätigkeit. Zum Teil – wie beispielsweise in Österreich[87], in Portugal[88] und in Ungarn[89] – wird das Erfordernis des Abschlusses eines juristischen Studiums ausdrücklich normiert. In Polen müssen die Verfassungsrichter „distinguished by their knowledge of law“ sein.[90] Hinzuweisen ist auf jene Staaten, in denen keinerlei juristische Ausbildung gefordert wird: Dies trifft beispielsweise auf Frankreich und auf die Schweiz zu,[91] wobei als Richter des Schweizerischen Bundesgerichts aber regelmäßig Personen mit (wenn auch möglicherweise nicht formaler) juristischer Bildung bestellt werden.[92] Auch im Conseil constitutionnel sind die rechtskundigen Mitglieder in der Mehrheit. Dabei ist für Frankreich die universitäre Bildung in den politischen Wissenschaften (sciences politiques) eine Qualifikation, die für zahlreiche öffentliche Ämter als Alternative zu den juristischen Studien als hinreichend gilt.[93]
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Dagegen bildet im Falle Belgiens nur für die Hälfte der Richter eine rechtsberufliche Tätigkeit (und demgemäß eine juristische Qualifikation) eine Ernennungsvoraussetzung; für die andere Hälfte ist eine mindestens fünfjährige Mitgliedschaft zu einem parlamentarischen Organ auf Bundes-, Gemeinschafts- oder Regionalebene ausreichend.
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Insgesamt zeigt sich, dass die Voraussetzung juristischer Qualifikation für das Amt eines Verfassungsrichters regelmäßig de jure vorgesehen ist und auch in den wenigen Ausnahmefällen de facto weit überwiegend Juristen als Verfassungsrichter bestellt werden. Eine Bestellung von Personen, deren formale Bildung sich auf eine Schulausbildung beschränkt, erscheint heute undenkbar.