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2. Mindestalter
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Ein gewisses Mindestalter für die Bestellung zum Richter eines nationalen Verfassungsgerichts ist regelmäßig de jure oder de facto festgelegt. Dabei finden sich einerseits Vorschriften, die ein nach Lebensjahren festgelegtes Mindestalter festsetzen: Zu dieser Gruppe gehören beispielsweise Belgien, Deutschland (jeweils Vollendung des 40. Lebensjahres) sowie Ungarn (Vollendung des 45. Lebensjahres). Häufiger ergibt sich aus der unter 4. näher dargestellten Mindestdauer einer bestimmten juristischen Tätigkeit faktisch ein gewisses Mindestalter, um als Verfassungsrichter bestellt zu werden. Hier ist das österreichische Beispiel illustrativ, wonach die Erfordernisse eines Abschlusses des juristischen Studiums sowie zehnjähriger juristischer Berufserfahrung[83] es ausschließen, dass Personen unter 30 Lebensjahren als Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes bestellt werden können. Ähnliches gilt beispielsweise für Italien, wo ein nicht unbeträchtliches Mindestalter der Richter des Corte costituzionale faktisch dadurch erreicht wird, dass diese entweder hohe richterliche Positionen ausgeübt haben müssen oder als Rechtsanwälte eine mindestens zwanzigjährige Berufserfahrung aufweisen müssen.[84] Nicht unerwähnt bleiben sollen jedoch auch jene Staaten, die – wie beispielsweise Frankreich oder die Schweiz – lediglich die Innehabung der politischen Rechte als Voraussetzung vorsehen und daher theoretisch auch 18-Jährige als Mitglieder der jeweiligen Gerichte bestellt werden könnten. Ein Blick in die Liste beispielsweise der Bundesrichter in der Schweiz zeigt jedoch, dass alle hauptamtlichen Richter das 40. Lebensjahr vollendet haben.[85]
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Insgesamt zeigt sich, dass für die Mehrzahl der nationalen Verfassungsgerichte de jure oder de facto ein bestimmtes Mindestalter verlangt wird. Selbst dort, wo dies nicht ausdrücklich normiert wird, werden regelmäßig Personen zu Richtern bestellt, die zumindest das 40. Lebensjahr vollendet haben, wobei auch hier Ausnahmen die Regel bestätigen. Die Festlegung jedenfalls eines nach Lebensjahren bestimmten Mindestalters ist für Staatsämter insgesamt eher unüblich und ansonsten regelmäßig nur bei republikanischen Staatsoberhäuptern anzutreffen.[86]