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5. Ethisch-moralische Standards

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Ausdrücklich festgelegte ethisch-moralische Standards an die zu bestellenden Verfassungsrichter sind zum Teil implizit festgelegt. So wird beispielweise in Frankreich[110] und in Portugal[111] gefordert, dass die Verfassungsrichter im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte sein müssen. Diese Rechte gehen regelmäßig aufgrund bestimmter strafgerichtlicher Verurteilungen verloren. Explizit wird in Ungarn vom Amt eines Verfassungsrichters ausgeschlossen, wer strafgerichtlich verurteilt wurde.[112] Darüber hinausgehend und auf weichere Kriterien stellt beispielsweise Art. 147 Abs. 3 der bulgarischen Verfassung ab, wonach zum Richter des bulgarischen Verfassungsgerichts nur bestellt werden darf, wer als „moralisch integer“ gilt. In der Tschechischen Republik wird ein „einwandfreier Charakter“[113], in Litauen ein „makelloser Ruf“[114] verlangt während in Polen Verfassungsrichter schlicht „integre Personen“ sein müssen.[115] Ein bekanntes Beispiel bietet auch die in Art. 21 EMRK festgelegte Voraussetzung des „hohen sittlichen Ansehens“ für Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

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Insgesamt zeigt sich, dass ethisch-moralische Standards nicht flächendeckend als normierte Voraussetzung für das Amt eines Verfassungsrichters vorgesehen sind. Dabei ist aber zu bedenken, dass eine derartige Anforderung für den Antritt eines öffentlichen Amtes generell selten ausdrücklich festgelegt, sondern eher bei der konkreten Bestellung im Auswahlprozess mitbedacht wird. Im Gegensatz zu den zuvor beschriebenen „harten“ Bestellungskriterien liegt es auch auf der Hand, dass Begriffe, welche ethisch-moralische Standards festlegen, nur schwer justiziabel sind und daher wohl eher vermieden werden.

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