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5. Mehrheitserfordernisse

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Für die Wahl eines Verfassungsrichters ist in nahezu allen Fällen, in denen das Parlament zuständig ist, eine qualifizierte Mehrheit gefordert. In aller Regel bedarf es zur Wahl eines Verfassungsrichters einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen in der jeweils zuständigen Kammer des Parlaments. Dies ist die Rechtslage in Belgien,[55] in Deutschland,[56] in Italien,[57] in Portugal[58] und in Ungarn.[59] In Spanien ist für die vom Parlament zu wählenden Richter bloß eine Dreifünftel-Mehrheit gefordert,[60] dasselbe Mehrheitserfordernis gilt in Italien, wenn in den ersten beiden Wahlgängen keine Zweidrittelmehrheit erreicht werden konnte.[61] In der Schweiz[62] und in Österreich[63] reichen jeweils die einfache Mehrheit in der Bundesversammlung bzw. im National- oder Bundesrat aus.[64] In Deutschland besteht insoweit eine Besonderheit, als bei den vom Bundestag zu wählenden Richtern sowohl im zunächst zuständigen vorschlagsberechtigten Wahlausschuss als auch im Plenum des Bundestags bei der eigentlichen Wahl eine Zweidrittelmehrheit gefordert wird.[65] Schließlich wird in Portugal auch für jene drei Mitglieder, die von den vom Parlament gewählten Richtern kooptiert werden, eine qualifizierte Mehrheit von 70 % des Richterkollegiums gefordert.[66]

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