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cc) Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis (1) Grundlagen
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Die Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung muss durch das Gesellschaftsverhältnis und nicht durch betriebliche Gründe veranlasst sein.
Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist dann gegeben, wenn die Gesellschaft bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters die Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung unter sonst gleichen Umständen gegenüber einem beliebigen Nichtgesellschafter nicht hingenommen hätte.[15]
Auch wenn grundsätzlich das Finanzamt die Feststellungslast für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung trägt, muss die Gesellschaft beweisen, dass eine betriebliche Veranlassung für eine Vermögensminderung vorliegt, wenn die objektive erkennbaren Umstände für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis sprechen.[16]