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(3) gemischte Veranlassung

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Zwar ist § 12 Nr. 1 S. 2 EStG im Körperschaftsteuerrecht nicht unmittelbar anwendbar. Unter Beachtung des Gebots rechtsformneutraler Besteuerung gelten die Grundsätze zu § 12 Nr. 1 S. 2 EStG bei der Körperschaftsteuer aber entsprechend. Eine private Mitveranlassung einer Gewinnausschüttung kann demnach genügen, um von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen. Es gilt daher folgendes:

Aufwendungen der Gesellschaft zugunsten eines Gesellschafters, die durch die private Lebensführung des Gesellschafters veranlasst sind, sind verdeckte Gewinnausschüttungen.
Aufwendungen der Gesellschaft zugunsten eines Gesellschafters, die sowohl betrieblich als auch durch die private Lebensführung des Gesellschafters veranlasst sind, sind verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn eine eindeutige Aufteilung in privat und betrieblich veranlasste Aufwendungen nicht möglich ist.
Aufwendungen der Gesellschaft zugunsten eines Gesellschafters, die sowohl betrieblich als auch durch die private Lebensführung des Gesellschafters veranlasst sind und bei denen nach einem objektiven Aufteilungsmaßstab (Zeit-, Mengen- oder Flächenanteile, Anzahl der Personen, etc.) eine Aufteilung in betrieblich und in privat veranlasste Aufwendungen möglich ist, können verdeckte Gewinnausschüttungen oder Betriebsausgaben sein. Ist die private Veranlassung geringfügig (unter 10 %), so ist keine Aufteilung vorzunehmen, sondern insgesamt von Betriebsausgaben (Abzug von 100 %) auszugehen. Ist umgekehrt die betriebliche Veranlassung geringfügig (unter 10 %), so ist zu 100 % von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen. Andernfalls ist eine Aufteilung vorzunehmen und in entsprechender Höhe von einer teilweisen verdeckten Gewinnausschüttung, im Übrigen von Betriebsausgaben auszugehen.
Steuerrecht

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