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6. Sonderfall: Organschaft, § 14 KStG

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Wenn die das Einkommen erzielende Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Rahmen einer Organschaft i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 1 KStG ist, so ist ihr Einkommen dem Organträger zuzurechnen. Hier findet sich also eine Durchbrechung des Trennungsprinzips, welches besagt, dass die Gesellschafts- von der Gesellschafterebene streng zu trennen ist.

Im Falle der Organschaft ist die Organgesellschaft dann selbst zwar noch persönlich steuerpflichtig, ihr Einkommen beläuft sich aber zwangsläufig auf 0 €.

Sinn und Zweck einer Organschaft ist die Konsolidierung, d.h. die steuermindernde Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zugunsten des Organträgers.[29]

Die Voraussetzungen der Organschaft regelt § 14 Abs. 1 KStG. Für die Ermittlung der Steuer enthalten §§ 15–19 KStG einige Sonderregeln, deren genaue Kenntnis aber in Klausuren außerhalb des Steuerberaterexamens regelmäßig nicht verlangt wird.

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