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dd) Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung

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Die verdeckte Gewinnausschüttung ist mit dem gemeinen Wert des zugewendeten Vorteils zu bewerten. Das bedeutet insbesondere, dass bei Umsatzsteuerpflichtigkeit der Leistung an den Gesellschafter die Umsatzsteuer den Wert der verdeckten Gewinnausschüttung erhöht (Bruttoerfassung), da die Umsatzsteuer stets vom gemeinen Wert umfasst wird. Bei der verdeckten Gewinnausschüttung durch Nutzungsüberlassung ist von der erzielbaren Vergütung (zzgl. Umsatzsteuer) auszugehen.

Beispiel

Die A-GmbH erwirbt Waren für 1000 € zzgl. 190 € Umsatzsteuer. Kurz danach verschenkt sie die Waren an den Gesellschafter G, der sie zu privaten Zwecken verwenden will.

Bei der schenkweisen Überlassung der Waren handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Diese ist mit dem gemeinen Wert zu erfassen. Zu diesem gehört die Umsatzsteuer, soweit sie anfällt. Dies ist der Fall, weil es sich bei der schenkweisen Überlassung der Waren um eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG handelt. Demnach liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung i.H.v. 1190 € vor. Besonders wichtig ist, dass nun keine Hinzurechnung der Umsatzsteuer zum Einkommen der GmbH gemäß § 10 Nr. 2 KStG erfolgt. Die Regelungen zur verdeckten Gewinnausschüttung haben Vorrang gegenüber § 10 Nr. 2 KStG. Bei einer Hinzurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung zum gemeinen Wert erfolgt somit nie noch eine Hinzurechnung der bereits im gemeinen Wert enthaltenen Umsatzsteuer nach § 10 Nr. 2 KStG.

Beispiel[25]

Die A-GmbH verkauft an ihren Gesellschafter A Ware für 20 000 € zzgl. 3800 € Umsatzsteuer. Der übliche Verkaufspreis beträgt 30 000 € zzgl. 5700 € Umsatzsteuer. Der Einkaufspreis im Zeitpunkt der Überlassung beträgt 22 000 € zzgl. 4180 € Umsatzsteuer.

Es liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die mit der Differenz zwischen gemeinem Wert (35 700 €) und dem vereinnahmten Kaufpreis (23 800 €), also mit 11 900 € zu bewerten ist. Die Lieferung der Ware durch die A-GmbH an A ist umsatzsteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich als sog. Mindestbemessungsgrundlage aus § 10 Abs. 5, Abs. 4 Nr. 1 UStG: 22 000 €. Die Umsatzsteuer beläuft sich demnach auf 4180 € (= 19 % von 4180 €). Die Differenz aus der tatsächlich von A geleisteten Umsatzsteuer und der aufgrund der Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage entstandenen Umsatzsteuer beläuft sich auf 380 € (= 4180 € ./. 3800 €) und ist eine von der GmbH abziehbare Betriebsausgabe, § 4 Abs. 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG. § 12 Nr. 2 KStG ist hier schon tatbestandlich nicht einschlägig.

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