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4. Teil Gewerbesteuerrecht › A. Gewerbesteuerpflicht

A. Gewerbesteuerpflicht

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Die Gewerbesteuerpflicht ergibt sich entweder gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG aus dem Betreiben eines stehenden (vgl. § 1 GewStDV i.V.m. § 35c Abs. 1 Nr. 1 Ziff. a GewStG) Gewerbebetriebs oder (wenig klausurrelevant) aus dem Betreiben eines Reisegewerbebetriebs (§ 35a Abs. 1 GewStG).

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Der Begriff des Gewerbebetriebs ergibt sich nach § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG aus der einkommensteuerrechtlichen Definition des § 15 Abs. 2 und Abs. 3 EStG (Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Tätigkeit). Als Gewerbebetrieb gilt darüber hinaus gemäß § 2 Abs. 2 GewStG die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften, Genossenschaften etc. (Gewerbebetrieb kraft Rechtsform). Als Gewerbebetrieb gilt gemäß § 2 Abs. 3 GewStG auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (vgl. § 14 AO) unterhalten (Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs).

JURIQ-Klausurtipp

Da Realsteuern keine subjektive Steuerpflicht kennen, sondern die Steuerpflicht alleine an einen Gegenstand geknüpft ist (vgl. die amtliche Überschrift zu § 2 GewStG: „Steuergegenstand“), wäre es grundlegend falsch, in einer Klausur eine „subjektive Steuerpflicht“ zu prüfen.

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Anders als im Einkommensteuerrecht, wo bereits jede Vorbereitungshandlung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen kann, fängt die Gewerbesteuerpflicht bei natürlichen Personen und Personengesellschaften erst mit Beginn der werbenden Tätigkeit an, wenn also alle Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt sind. Da die Gewerbesteuerpflicht endet, sobald nicht mehr alle Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt sind, unterfallen Veräußerungs- und Aufgabegewinne nicht der Gewerbesteuerpflicht. Anders ist dies bei Kapitalgesellschaften, die mit Eintragung im Handelsregister gewerbesteuerpflichtig werden. Da bei Kapitalgesellschaften die Steuerpflicht erst mit Wegfall der Rechtswidrigkeit endet, sind insoweit auch Veräußerungs- und Aufgabegewinne gewerbesteuerpflichtig.

Ein Unternehmen ist stets nur mit den Betrieben i.S.v. § 12 AO gewerbesteuerpflichtig, die es im Inland betreibt (§ 2 Abs. 1 S. 1 und S. 3 GewStG).

Beim Gewerbebetrieb zu prüfen (aber in der Klausur äußerst selten einschlägig) sind schließlich die Befreiungstatbestände des § 3 GewStG.

Steuerschuldner ist nach § 5 GewStG der Unternehmer, d.h. diejenige Person, auf deren Rechnung das Gewerbe betrieben wird.

Hinweis

In der Klausur ist außerdem die terminologische Besonderheit zu berücksichtigen, dass das Gewerbesteuerrecht keinen Veranlagungszeitraum, sondern einen Erhebungszeitraum kennt, vgl. § 14 GewStG.

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