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4. Hinzurechnungen und Kürzungen nach § 8b KStG
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Die äußerst komplexe Regelung des § 8b KStG über Beteiligungserträge enthält in ihrem Kern vier wesentliche Elemente:
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Die äußerst komplexe Regelung des § 8b KStG über Beteiligungserträge enthält in ihrem Kern vier wesentliche Elemente: