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5. Verlustabzug, § 8c KStG

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Die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG dient der Missbrauchsvermeidung. Es soll verhindert werden, dass eine Kapitalgesellschaft als Verlustmantel nur wegen ihren Verlustvorträgen erworben wird und so deren Verluste mit Gewinnen der erwerbenden Körperschaft steuermindernd verrechnet werden („Mantelkauf“).[28] Eine Ausnahme hiervon gilt nach § 8c Abs. 1 S. 5 KStG für Konzerne („Konzernklausel“). Der Gesetzgeber sieht die konzerninterne Verlustverrechnung nicht als missbräuchlich an. Eine zweite Ausnahme wird in § 8c Abs. 1 S. 6–9 KStG festgelegt. So soll eine Verlustverrechnung möglich sein, soweit die Verluste der erworbenen Kapitalgesellschaft deren stille Reserven nicht übersteigen („stille-Reserven-Klausel“). Dies erscheint sachgerecht, da die stillen Reserven von einem entsprechend hohen Gewinnpotenzial zeugen, so dass der Erwerb der Gesellschaft nicht offensichtlich allein deshalb erfolgt, um deren Verluste mit eigenen Gewinnen zu verrechnen und so Steuern zu sparen.

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