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b) Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 S. 1 KStG

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Nach § 8b Abs. 2 S. 1 KStG bleiben auch Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften bei der Einkommensermittlung außer Betracht und damit steuerfrei. Veräußert also Kapitalgesellschaft X ihre Anteile an Kapitalgesellschaft Y und erzielt dabei einen Veräußerungsgewinn, so ist dieser für die Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft X unbeachtlich.

Anders als bei der Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 S. 1 KStG kommt es hierbei nicht auf die Höhe der Beteiligungsquote an.

Steuerrecht

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