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Оглавление4. Teil Gewerbesteuerrecht › B. Ermittlung der Gewerbesteuer
B. Ermittlung der Gewerbesteuer
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Für die Berechnung der Gewerbesteuer gilt folgendes
Berechnungsschema
Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb, § 7 Abs. 1 GewStG i.V.m. §§ 4 ff. EStG ggf. i.V.m. §§ 7 ff. KStG
+Hinzurechnungen, § 8 GewStG
./.Kürzungen, § 9 GewStG
= maßgebender Gewerbeertrag, § 10 GewStG
./.Gewerbeverlust, § 10a GewStG
= Gewerbeertrag (abzurunden auf volle Hundert Euro, § 11 Abs. 1 S. 3 GewStG)
./.Freibetrag, § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GewStG
=verbleibender Betrag
xSteuermesszahl, § 11 Abs. 2 bzw. Abs. 3 GewStG
= Steuermessbetrag, §§ 11, 14 GewStG
xHebesatz der Gemeinde, § 16 GewStG
= festzusetzende Gewerbesteuer
Ausgangsgröße für die Gewerbesteuer ist nach § 7 S. 1 GewStG der Gewerbeertrag, d.h. der nach den einschlägigen Vorschriften des EStG ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Dieser muss sodann durch Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG um solche Gewinnbestandteile „bereinigt“, die nicht dem Objektcharakter der Gewerbesteuer entsprechen.
4. Teil Gewerbesteuerrecht › B. Ermittlung der Gewerbesteuer › I. Hinzurechnungen, § 8 GewStG
I. Hinzurechnungen, § 8 GewStG
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Die nach § 8 GewStG vorzunehmenden Hinzurechnungen dienen der Ermittlung der objektiven Ertragskraft des Betriebs.[1] Nach dem Eingangssatz des § 8 GewStG erfolgt eine Hinzurechnung aber stets nur insoweit als für die Ermittlung der Einkommensteuer tatsächlich ein Abzug vorgenommen wurde.
Die mit Abstand wichtigste Hinzurechnung regelt § 8 Nr. 1 GewStG. Demnach ist ein Viertel der Summe aus Entgelten für die Überlassung von fremdem Geld- oder Sachkapital hinzuzurechnen, soweit diese Summe den Betrag von 100 000 € übersteigt. Der Gewerbeertrag soll nämlich nicht dadurch gemindert werden, dass der Betrieb sich durch Fremdkapital finanziert. Über seine wirtschaftliche Ertragskraft sagt dieser Umstand nämlich nichts aus. Dass dennoch nicht die volle Summe, sondern lediglich 25 Prozent hinzugerechnet werden, ist einem politischen Kompromiss geschuldet.
Vorsicht beim Ableiten der Berechnungsformel aus dem Gesetz!
Wegen des letzten Halbsatzes des § 8 Nr. 1 GewStG („soweit die Summe den Betrag von 100 000 € übersteigt“) ist dringend zu beachten, dass zunächst die Summe aller Beträge nach den Ziff. a bis f zu bilden, dann 100 000 € abzuziehen sind („Finanzierungsentgeltfreibetrag“) und erst danach das Ergebnis durch den Divisor 4 zu teilen ist.
Die nach § 8 Nr. 1a GewStG hinzuzurechnenden Entgelte für Schulden erfassen alle Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital, also neben Zinsen z.B. auch ein Disagio.[2]
4. Teil Gewerbesteuerrecht › B. Ermittlung der Gewerbesteuer › II. Kürzungen, § 9 GewStG
II. Kürzungen, § 9 GewStG
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Die nach § 9 GewStG vorzunehmenden Kürzungen dienen insbesondere auch der Vermeidung bzw. Abmilderung der Belastung des Betriebs mit mehreren Steuern.
1. Kürzungen bei betrieblichem Grundbesitz, § 9 Nr. 1 GewStG
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Nach § 9 Nr. 1 GewStG müssen 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes abgezogen werden. So soll die Doppelbelastung des Betriebs mit Gewerbe- und Grundsteuer pauschal ausgeglichen werden. Außerdem wird so auch der Vorteil der Betriebe, die auf fremden Grundstücken wirtschaften und damit nicht grundsteuerpflichtig sind, ausgeglichen. Für die Ertragskraft des Betriebs kann es nämlich keine Rolle spielen, ob der Betrieb auf eigenem oder fremdem Grund und Boden betrieben wird.[3] Gemäß § 20 GewStDV kommt es für die Frage der Zugehörigkeit des Grundstücks zum Betriebsvermögen auf die ertragssteuerlichen Regelungen an.
2. Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg, § 9 Nr. 2a GewStG
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Ist der Betrieb mit einer Kapitalgesellschaft derart „verschachtelt“, dass zum Betrieb Anteile am Grund- oder Stammkapital dieser Kapitalgesellschaft in Höhe von mindestens 15 Prozent gehören, so ist der ertragsteuerliche Gewinn nach § 9 Nr. 2 a GewStG um die Ausschüttungsgewinne zu kürzen.
Beispiel
Einkommensteuerlich hat A mit seinem Betrieb im Veranlagungsjahr 2016 einen Gewinn nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 100 000 € erzielt. Zum Betriebsvermögen gehören Anteile am Stammkapital der X-AG in Höhe von 4 %. Die A-AG schüttete an A im Jahr 2016 eine Dividende in Höhe von 10 000 € aus. Dieser Betrag wurde bei der Einkommensteuer 2016 berücksichtigt. Hier ist nach § 7 S. 1 GewStG zunächst von einem maßgebenden Gewerbeertrag in Höhe von 100 000 € auszugehen. Gemäß § 9 Nr. 2a GewStG muss dieser Betrag für die Ermittlung des Gewerbeertrags um die Dividende in Höhe von 10 000 € gekürzt werden. Der Gewerbeertrag beläuft sich daher auf 90 000 €. Gäbe es diese Kürzung nicht, so müsste der A Gewerbesteuer auf die Dividende von 10 000 € zahlen, obwohl dieses Geld aus dem bereits durch die A-AG voll versteuerten Einkünften stammt, so dass es zu einer doppelten Gewerbesteuerbelastung ein- und desselben Ertrags käme.
Wird die Beteiligungsquote von 15 Prozent nicht erreicht, so erfolgt keine Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG. Es findet dann stattdessen sogar eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG durch Korrektur der Steuerbefreiungen in § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG und somit eine volle gewerbesteuerliche Doppelbelastung inländischer Betriebe statt.[4]
4. Teil Gewerbesteuerrecht › B. Ermittlung der Gewerbesteuer › III. Festsetzung der Gewerbesteuer
III. Festsetzung der Gewerbesteuer
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Hat man den Gewerbeertrag errechnet, abgerundet und den Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG abgezogen, so ist das Ergebnis mit der Steuermesszahl nach § 11 Abs. 2 GewStG zu multiplizieren. Die Steuermesszahl beträgt demnach grundsätzlich immer 3,5 Prozent. Das so gefundene Ergebnis ist der Steuermessbetrag i.S.v. § 14 GewStG. Dieser wird vom Finanzamt durch einen dem Steuerbescheid vergleichbaren Steuerverwaltungsakt festgesetzt. Die Gemeinde, in welcher sich der Betrieb befindet, setzt daraufhin die Gewerbesteuer durch Steuerbescheid fest, indem sie ihren individuellen Hebesatz (nach § 16 Abs. 4 S. 2 GewStG mindestens 200 Prozent) mit dem Steuermessbetrag multipliziert.
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