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c) Hinzurechnung nach § 8b Abs. 5 S. 1 KStG
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Gemäß § 8b Abs. 5 S. 1 KStG müssen 5 % der nach § 8b Abs. 1 S. 1 KStG steuerfreien Bezüge bei der Einkommensermittlung steuererhöhend berücksichtig, d.h. hinzugerechnet werden.
Beispiel
Die X-AG hält 10 % des Stammkapitals der Y-AG. Die Y-AG schüttet an die X-AG eine Dividende in Höhe von 10 000 € aus.
Nach § 8b Abs. 1 S. 1 KStG bleibt die Ausschüttung bei der Ermittlung des Einkommens der X-AG außer Betracht. Jedoch müssen nach § 8b Abs. 5 KStG 500 € (5 % von 10 000 €) dem Einkommen der X-AG hinzugerechnet werden.