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a) Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 S. 1 KStG

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Gemäß § 8b Abs. 1 S. 1 KStG sind Bezüge i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9, 10 a) EStG steuerfrei, d.h. wenn die Kapitalgesellschaft X Anteile (bspw. Aktien) an einer anderen Kapitalgesellschaft Y hält und daraus einen Kapitalzuwachs („Schachteldividende“) erzielt, so darf dies bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft X nicht steuererhöhend berücksichtigt werden.

Hinweis

Soweit dies laut Klausursachverhalt schon geschehen ist, muss eine entsprechende Kürzung vorgenommen werden, d.h. die Dividende ist vom Einkommen der Körperschaft wieder abzuziehen.

Diese Steuerfreiheit soll Steuernachteile durch eine Steuerkumulation („Kaskadeneffekt“) verhindern, wenn Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft wiederum Kapitalgesellschaften sind. Nach § 8b Abs. 1 S. 2 KStG gilt die Steuerfreiheit nicht, wenn ein Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG (also eine verdeckte Gewinnausschüttung) gegeben ist und durch sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert wurde.

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Gemäß § 8b Abs. 4 KStG gilt die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 S. 1 KStG aber nicht, wenn es sich um sog. Streubesitzdividenden handelt. Demnach gilt die Steuerbefreiung nur dann, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat. In den Fällen, in denen dies nicht der Fall ist, nimmt der Gesetzgeber also die durch die Steuerbefreiung intendierte Vermeidung einer steuerlichen Mehrfachbelastung ein- und derselben Dividende in Kauf.

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