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b) Folgen für die Hauptsache

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Die Eintragung der Verschmelzung kann gem § 20 Abs 2 nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dennoch wird durch den Unbedenklichkeitsbeschluss das anhängige Klageverfahren nicht berührt (BR-Drucks 75/94, 89). Die Streitgegenstände des Haupt – (Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses) und des Eilverfahrens (Eintragung trotz anhängiger Klage) sind nämlich verschieden (Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 16 Rn 208).

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Mit der Eintragung und damit dem Vollzug der Verschmelzung erledigt sich die Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses grds nicht (Decher in Lutter, § 16 Rn 92). Die Klage wird weder mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig (OLG Stuttgart DB 2004, 749), noch wird sie unbegründet.

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Die Klage bleibt begründet, da mit der hM eine Heilung materieller Beschlussmängel durch die Eintragung abzulehnen ist (Bermel in Goutier/Knopf/Tulloch, § 20 Rn 60; Sosnitza NZG 1999, 965, 975; Bork in Lutter (Hrsg), Kölner Umwandlungsrechtstage, S 261, 268).

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Für den Kläger bedeutet dies, dass er trotz des irreversiblen Vollzugs der Verschmelzung berechtigt ist, seine Klage gegen die Wirksamkeit des UmwB im Hinblick auf die Vorgreiflichkeit für mögliche Schadensersatzansprüche weiterzuverfolgen. Sollte sich die Klage gegen einen übertragenden Rechtsträger richten, ist zu beachten, dass nach Eintragung der Verschmelzung der Hauptsacheprozess gem § 28 gegen den übernehmenden Rechtsträger fortzuführen ist (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 16 Rn 51; Decher in Lutter, § 16 Rn 92; Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 16 Rn 210). Der Kläger hat weiter die Möglichkeit, seine Klage zu ändern und direkt verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche geltend zu machen (Sosnitza NZG 1999, 965, 975).

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Eine Ausnahme gilt in den Fällen der in § 20 Abs 1 Nr 4 aufgezählten formellen Beschlussmängel. Durch die Eintragung werden formelle Mängel wie die fehlende Beurkundung des Verschmelzungsvertrages oder der erforderlichen Zustimmungs- und Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber geheilt. Die Klage gegen den Verschmelzungsbeschluss hat sich diesbezüglich mit der Eintragung erledigt (Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 16 Rn 209; Decher in Lutter, § 16 Rn 92; Riegger/Schockenhoff ZIP 1997, 2105, 2107).

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