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a) Bindung des Registergerichts

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Ein rechtskräftiger Unbedenklichkeitsbeschluss ersetzt gem § 16 Abs 3 S 1 die Negativerklärung. Zu den Rechtskraftwirkungen abweisender Entscheidungen s Rieckers BB 2008, 514.

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Nach allgA (Decher in Lutter, § 16 Rn 90; Sosnitza NZG 1999, 965, 973; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 16 Rn 35) kann die Bindungswirkung aber nur soweit gehen, wie das OLG die mit der Klage geltend gemachten Mängel geprüft hat. Es ist also zu unterscheiden: Erlässt das OLG den Unbedenklichkeitsbeschluss, weil die Klage unzulässig war oder weil das erforderliche Bagatellquorum nicht erreicht ist, hat das Registergericht im Rahmen seiner Prüfungskompetenz die geltend gemachten Mängel zu prüfen. Das materielle Prüfungsrecht des Registergerichts beschränkt sich dabei grds darauf, ob der Beschl Normen verletzt, die zumindest auch öffentliche Interessen schützen sollen (dazu Sosnitza NZG 1999, 965, 973; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 16 Rn 35; Lutter NJW 1969, 1873, 1878; aA BayOLG BB 1991, 1729, wonach nach Ablauf der Anfechtungsfrist nur Nichtigkeitsgründe vom Registergericht zu prüfen sind). Dasselbe gilt, wenn die Klage nach Auffassung des OLG offensichtlich unbegründet ist. Hat das Prozessgericht Normen, die öffentliche Interessen schützen, nicht geprüft, weil es aus anderen Gründen zur Unbegründetheit der Klage kam, hat das Registergericht dies in eigener Kompetenz zu untersuchen und eine Eintragung ggf abzulehnen. Bejaht das OLG vorrangige Eintragungsinteressen und erlässt es daher den Unbedenklichkeitsbeschluss, sind diejenigen Mängel der Prüfung des Registergerichts entzogen, die das OLG bei der Abwägung berücksichtigt hat.

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