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a) Unzulässigkeit der Klage, § 16 Abs 3 Nr 1 Var 1

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Während das Gericht iRd Begründetheit der Klage nur in offensichtlich unbegründeten Fällen einen Unbedenklichkeitsbeschluss erlassen darf, hat es die Frage der Zulässigkeit umfassend zu prüfen.

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Fehlt eine Zulässigkeitsvoraussetzung, darf das Gericht den Beschl gem § 16 Abs 3 S 1 erlassen. Ist die Klage zunächst unzulässig, der Mangel aber behebbar, darf der Unbedenklichkeitsbeschluss ergehen (Sosnitza NZG 1999, 965, 968; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 16 Rn 39; Decher in Lutter, § 16 Rn 42). In diesem Fall ist das Gericht aber ggf gehalten, zunächst einen entsprechenden Hinweis gem § 139 ZPO zu geben (Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 16 Rn 143). Etwas anderes kann nur gelten, wenn bereits Maßnahmen zur Behebung des Mangels eingeleitet wurden wie bspw die Verweisung an das zuständige Gericht. Nur dann wäre es unverhältnismäßig, zum Nachteil des Klägers vollendete Tatsachen zu schaffen.

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