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3. Erklärender/Inhalt

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Abgegeben wird die Erklärung von den Mitgliedern des Vertretungsorgans des anmeldenden Rechtsträgers in vertretungsberechtigter Zahl. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung ist nicht möglich (Schwanna in Semler/Stengel, § 16 Rn 18).

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Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass Negativerklärungen in Bezug auf sämtliche Verschmelzungsbeschlüsse aller beteiligten Rechtsträger vorliegen müssen. Nur dann darf eine Eintragung der Verschmelzung erfolgen. Bei getrennter Anmeldung genügt es, wenn alle beteiligten Vertretungsorgane die Negativerklärung jeweils in Bezug auf den von ihnen vertretenen Rechtsträger abgeben (Decher in Lutter, § 16 Rn 17). Übernimmt aber das Vertretungsorgan des übernehmenden Rechtsträgers die Anmeldung für sich sowie für den bzw die übertragenden Rechtsträger, ist darauf zu achten, dass es auch die Negativerklärung in Bezug auf den/die übertragenden Rechtsträger abzugeben hat.

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Die Negativerklärung bezieht sich auf alle Klagen gegen die Wirksamkeit der gefassten Verschmelzungsbeschlüsse von Anteilsinhabern, also Nichtigkeits-, Anfechtungs- und Feststellungsklagen (Decher in Lutter, § 16 Rn 14; aA Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 16 Rn 68, der sämtliche Feststellungsklagen ausnehmen will). Das Erfordernis der Negativerklärung erstreckt sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht auf Feststellungsklagen Dritter, Klagen gegen die zur Durchführung der Verschmelzung beschlossene Kapitalerhöhung oder Klagen gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrages (Decher in Lutter, § 16 Rn 14).

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Folgende Erklärungen sind gem § 16 Abs 2 möglich:

Umwandlungsgesetz

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