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4. Begründetheit

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Mit den Änderungen des ARUG wurde der eigentliche Kern der Regelung neu systematisiert. Die vier Varianten, in denen ein Freigabebeschluss ergehen kann, stehen alternativ zueinander. Eine konkrete Prüfungsreihenfolge ist damit jedoch nicht vorgegeben. Für die Praxis empfiehlt es sich aus Effizienzgründen, zunächst das Erreichen des Bagatellquorums nach § 16 Abs 3 Nr 2 festzustellen, anschließend die Unzulässigkeit und offensichtliche Unbegründetheit der Klage zu überprüfen und abschließend eine Interessenabwägung nach § 16 Abs 3 Nr 3 vorzunehmen (vgl Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 16 Rn 50). Ist nur eine der Varianten erfüllt, kann der Freigabebeschluss bereits ergehen.

Umwandlungsgesetz

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